Wichtige Änderungen zum 1. Januar 2024

02.01.2024

Aktuelles 2024

Zum 1. Januar 2024 ergeben sich eine Vielzahl von für Sie interessanten Änderungen, die wir für Sie zusammengefasst haben.

Beitragssatz zur Gesetzlichen Rentenversicherung bleibt stabil
Der Betragssatz bleibt auch im kommenden Jahr stabil und beträgt weiterhin 18,6 Prozent.

Altersgrenze für „Rente ab 63“ steigt
Bei der als „Rente ab 63“ bezeichneten Altersrente für besonders langjährig Versicherte steigt die Altersgrenze für 1960 Geborene auf 64 Jahre und 4 Monate. Für später Geborene erhöht sich das Eintrittsalter weiter, bis 2029 die dann gültige Altersgrenze von 65 Jahren erreicht sein wird. Die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann in Anspruch nehmen, wer mindestens 45 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war. Eine vorzeitige Inanspruchnahme, auch mit Abschlägen, ist für diese Rentenart nicht möglich.
Die persönliche Altersgrenze hängt vom Geburtsjahr ab. Die Bundesregierung hat mit dem Gesetz zur „Rente mit 67“ beschlossen, das reguläre Renteneintrittsalter für die Geburtsjahre ab 1964 auf 67 Jahre anzuheben. Wer also 1964 oder später geboren ist, kann regulär erst mit 67 Jahren in Rente gehen.
 

GeburtsjahrRenteneintrittsalter
vor 194765 Jahre
194765 Jahre, 1 Monat
194865 Jahre, 2 Monate
194965 Jahre, 3 Monate
195065 Jahre, 4 Monate
195165 Jahre, 5 Monate
195265 Jahre, 6 Monate
195365 Jahre, 7 Monate
195465 Jahre, 8 Monate
195565 Jahre, 9 Monate
195665 Jahre, 10 Monate
195765 Jahre, 11 Monate
195866 Jahre
195966 Jahre, 2 Monate
196066 Jahre, 4 Monate
196166 Jahre, 6 Monate
196266 Jahre, 8 Monate
196366 Jahre, 10 Monate
ab 196467 Jahre

Abschlag bei neuen „Renten für langjährig Versicherte“ steigt weiter
Wer mindestens 35 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war, kann ab einem Alter von 63 Jahren die Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch nehmen. Die Altersrente ist mit einem Abschlag von 0,3 Prozent je Monat verbunden, den die Rente vor Erreichen des regulären Rentenalters in Anspruch genommen wird. Da das reguläre Rentenalter bis 2031 schrittweise auf 67 Jahre steigt, steigt auch der Abschlag bei frühestmöglicher Inanspruchnahme dieser Rente. Für Versicherte des Jahrgangs 1961, die im kommenden Jahr 63 werden, liegt das reguläre Rentenalter bei 66 Jahren und 6 Monaten; bei einem frühestmöglichen Rentenbeginn mit 63 Jahren beträgt der Abschlag 12,6 Prozent. Für Versicherte des Jahrgangs 1960 lag der Abschlag noch bei maximal 12,0 Prozent.

Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen Erwerbsminderung steigen
Die Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit steigen 2024. Beim Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ergibt sich ab Januar eine jährliche Mindesthinzuverdienstgrenze von 37.117,50 Euro, bei Renten wegen voller Erwerbsminderung sind es 18.558,75 Euro. Verbesserte Absicherung bei Erwerbsminderung Die Höhe einer Erwerbsminderungsrente berechnet sich aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten. Zusätzlich werden erwerbsgeminderte Menschen durch die sogenannte Zurechnungszeit so gestellt, als hätten sie mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen weitergearbeitet und Beiträge gezahlt. Dadurch erhalten sie eine höhere Rente. Seit 2019 wird der Umfang der Zurechnungszeit an das reguläre Rentenalter angepasst. Dieses steigt bis 2031 schrittweise auf 67 Jahre. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2024 endet die Zurechnungszeit daher statt mit 66 Jahren mit 66 Jahren und 1 Monat.

Renten werden 2024 laut Schätzung um 3,5 Prozent steigen
Die rund 21 Millionen Rentnerinnen und Rentner in Deutschland können 2024 mit einer Erhöhung ihrer Bezüge um 3,5 Prozent rechnen. Das geht aus dem Entwurf des Rentenversicherungsberichts der Bundesregierung hervor. Demnach sollen zum 1. Juli 2023 die Renten im Westen um 3,5 Prozent und im Osten um 4,2 Prozent steigen. Der Wert für die Erhöhung zum 1. Juli 2024 steht aber noch nicht endgültig fest, sondern wird erst im Frühjahr festgelegt. Die Renten werden jährlich im Sommer unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung im Land angepasst.

Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen steigen
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung steigt 2024 in den alten Bundesländern von monatlich 7.300 Euro auf 7.550 Euro und in den neuen Bundesländern von monatlich 7.100 Euro auf 7.450 Euro. Sie bestimmt den Höchstbetrag, bis zu dem Arbeitseinkommen bei der Berechnung des Rentenversicherungsbeitrags berücksichtigt wird. Für darüberhinausgehendes Einkommen werden keine Beiträge gezahlt.
Die Bezugsgröße steigt 2024 in den alten Bundesländern von 3.395 Euro auf 3.535 Euro im Monat. Die Bezugsgröße (Ost) steigt in den neuen Bundesländern von 3.290 Euro auf 3.465 Euro im Monat. Sie hat unter anderem für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbstständigen in der Rentenversicherung eine Bedeutung.
2024 wird das letzte Jahr mit unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen für die alten und die neuen Bundesländer sein. Ab 2025 gelten eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze und eine einheitliche Bezugsgröße

Freiwillige Versicherung: Mindest- und Höchstbeitrag steigen
Der monatliche Mindestbeitrag für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung steigt ab 1. Januar 2024 von 96,72 Euro auf 100,07 Euro. Der Höchstbetrag steigt von 1.357,80 Euro auf 1.404,30 Euro im Monat. Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung können alle zahlen, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, mindestens 16 Jahre alt sind und in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht pflichtversichert sind. Unter den genannten Voraussetzungen ist die Zahlung freiwilliger Beiträge für Deutsche mit Wohnsitz im Ausland ebenfalls möglich. Ausgeschlossen von der freiwilligen Versicherung sind Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und eine volle Altersrente beziehen.

Minijob-Grenze steigt von 520 Euro auf 538 Euro
Der Mindestlohn steigt im kommenden Jahr von 12 Euro auf 12,41 Euro erhöht. Die Grenze beim Minijob orientiert sich am Mindestlohn. Daher steigt die monatliche Verdienstgrenze im Minijob 2024 von 520 Euro auf 538 Euro
Midijob: Untergrenze für Beschäftigungen im Übergangsbereich steigt
Beschäftigte, die regelmäßig zwischen 538 Euro und 2.000 Euro verdienen, gelten als Midijobber. Die Untergrenze für Verdienste aus Beschäftigungen im sogenannten Übergangsbereich steigt im kommenden Jahr von monatlich 520,01 Euro auf 538,01 Euro. Die Obergrenze bleibt unverändert bei 2.000 Euro im Monat. Bei einem Verdienst innerhalb dieses Übergangsbereichs zahlen sie einen reduzierten Beitragsanteil zur Sozialversicherung, der bis zum Erreichen der Obergrenze von 2.000 Euro steigt und erst dann der vollen Beitragshöhe entspricht.
Die Rentenansprüche vermindern sich durch den reduzierten Beitragsanteil nicht. Sie werden auf Basis des vollen Verdienstes berechnet.

Höherer Steueranteil für Neurentner
Wer 2024 neu in den Ruhestand geht, muss einen höheren Anteil seiner Rente versteuern. Ab Januar 2024 steigt der steuerpflichtige Rentenanteil von 83 auf 84 Prozent. Somit bleiben 16 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente steuerfrei. Bestandsrenten sind hiervon nicht betroffen.
Der Gesetzgeber beabsichtigt, den steuerpflichtigen Rentenanteil rückwirkend ab 2023 nur noch in Schritten von jeweils einem halben Prozentpunkt zu erhöhen. Das entsprechende Gesetzgebungsverfahren ist derzeit allerdings noch nicht abgeschlossen.

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