Betriebliche Altersversorgung in der Pensionskasse der Caritas

Sie als Arbeitgeber unterstützen Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beim Aufbau einer eigenen Altersvorsorge. Die Pensionskasse ist eine von fünf möglichen Durchführungsvarianten der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) – daneben gibt es noch die Direktversicherung, den Pensionsfonds, die Unterstützungskasse sowie die Pensionszusage. Sie wird von Arbeitnehmer, Arbeitgeber oder beiden Seiten gemeinsam finanziert ("Mischfinanzierung") und staatlich gefördert.

Nach einer umfassenden Unternehmenssanierung und der Einstellung des Neugeschäfts konzentrieren wir uns ganz auf unsere Bestandskunden. Die kundenorientierte Gestaltung des „Run-off“ eröffnet uns neue Handlungsspielräume und unseren Versicherten die Perspektive auf langfristig gesicherte Leistungen.
 

Pflichtversicherung

Arbeitsvertraglicher Anspruch auf eine Betriebsrente

Die Pflichtversicherung ist eine besondere Form der betrieblichen Altersversorgung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Kirche und Caritas.

Pflichtversicherung nach Versorgungsordnung B (VersO B)

Die Pensionskasse der Caritas führt seit 1966 die dienstgeberfinanzierte bAV als Pflichtversicherung nach der Versorgungsordnung B (VersO B), Anlage 8 der Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) des Deutschen Caritasverbandes durch. Seit Mai 2018 darf die Pensionskasse der Caritas kein Neugeschäft und keine Erhöhungen mehr annehmen.
Die Versorgungsordnung B gilt weiter und ist auf Versicherungsverhältnisse bzw. auf bis zum 31.12.2018 begründete Zusagen beschränkt, die infolge der Sanierung der Pensionskasse aber einer Anpassung unterliegen.
Bitte melden Sie Ihre Beschäftigten mit Ende der Pflichtversicherung unverzüglich bei uns ab. Mit der Abmeldung entsteht eine beitragsfreie Pflichtversicherung. Das Abmeldeformular finden Sie hier.

Pflichtversicherung nach Versorgungsordnung C (VersO C)

Anpassung der Versorgungsordnung B – Einführung einer Versorgungsordnung C (Anlage 8 zu den AVR)

Die Bundeskommission hatte wegen des gegenüber der PKC und der KPK ausgesprochenen Verbots von Neu- und Höherversicherungen die VersO B der Anlage 8 zu den AVR mit Beschluss vom 11.10.2018 bezüglich der Versicherungspflicht neuer Mitarbeiter ausgesetzt. Gleichzeitig hat sie mit ihrem Ausschuss Altersversorgung die Neuausrichtung der VersO B mit einer strategischen Partnerwahl im Bereich Versicherungswirtschaft verbunden.
Die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission hat mit der Versorgungsordnung C die Versorgungsordnung B mit Wirkung vom 1. Juli 2019 für ab dem 1. Januar 2019 erfolgende neue Zusagen zur Zusatzversorgung angepasst, für Versicherungsverhältnisse die vor dem 31. Dezember 2018 begründet wurden, gilt die Versorgungsordnung B.

Pflichtversicherung für die Mitarbeiter kirchlicher Dienstgeber nach der Versorgungsordnung der Bayerischen (Erz-)Diözesen (VOBD)

Seit dem 1.4.2000 ist die Pensionskasse der Caritas der Träger der bAV im Rahmen einer Pflichtversicherung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kirchlicher Dienstgeber in den bayerischen Erzdiözesen. Diese Pflichtversicherung bei der Pensionskasse der Caritas ist in der Versorgungsordnung B, Teil D, 10 b des Arbeitsvertragsrechts der bayerischen (Erz-)Diözesen (ABD, Fassung 1.1.2003) geregelt. Seit Mai 2018 darf die Pensionskasse der Caritas kein Neugeschäft und keine Erhöhungen mehr annehmen.

Für Beschäftigte deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis ab dem 20. September 2018 begonnen hat, findet ABD Teil D, 10 a. Versorgungsordnung A Anwendung. Die Versorgungsordnung B findet weiterhin auf solche Mitarbeitenden Anwendung, für die die Zusatzversorgung bei der Pensionskasse der Caritas VVaG oder der Kölner Pensionskasse VVaG bewirkt wird.


Arbeitgeberfinanzierte bAV

bAV on Top

Sie zahlen für Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zusätzlich um Lohn eine bAV in die Pensionskasse ein. Ihre Mitarbeitenden erhalten damit einen eigenen Anspruch auf die Leistungen. Garantiert wird eine lebenslange Rente.

Durch die Beitragszahlung erwerben Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen der Satzungsbestimmungen einen Anspruch auf

  • eine lebenslange Altersrente

und je nach Tarif …

  • eine Erwerbsminderungsrente
  • eine lebenslange Witwen- bzw. Witwerrente
  • Waisenrenten
  • und ein Sterbegeld.

Ihre Vorteile als Arbeitgeber

  • Sie stärken die Mitarbeiterbindung an Ihr Unternehmen durch eine extra bAV mit Verfallbarkeitsregeln.
  • Die Pensionskassenbeiträge sind, i.R. der Fördergrenze, sozialabgabenfrei. Eine arbeitgeberfinanzierte bAV hat bei der Förderung immer Vorrang vor einer arbeitnehmerfinanzierten bAV.
  • Sie können Arbeitgeberbeiträge für die bAV und für den PSVaG gem. § 4 IV EStG als Betriebsausgaben absetzen.

Hier gelangen Sie zur Förderung der bAV.


Arbeitnehmerfinanzierte bAV / Entgeltumwandlung

§ 1a BetrAVG

Als Arbeitgeber sind Sie gesetzlich verpflichtet, Ihren Beschäftigten eine arbeitnehmerfinanzierte bAV durch Entgeltumwandlung anzubieten. Hier obliegt dem Arbeitgeber in manchen Fällen eine Informationspflicht gegenüber seiner Belegschaft. Es stellt sich nicht die Frage, ob eine betriebliche Altersversorgung angeboten wird, sondern in welcher Art und Weise. Auch weitere arbeitsrechtliche Aspekte sind zu beachten.   

Für den umgewandelten Betrag fallen im Rahmen der staatlichen Höchstgrenzen keine Steuern und Sozialabgaben an. Hier gelangen Sie zur Förderung der bAV.

Ihre Vorteile als Arbeitgeber

Über die Pensionskasse der Caritas erfüllen Sie den Rechtsanspruch Ihrer Mitarbeiterinen und Mitarbeiter auf Entgeltumwandlung und sparen gleichzeitig Lohnnebenkosten. Durch das verringerte Bruttoentgelt können Ihre Lohnnebenkosten für die Belegschaft um bis zu 20 % sinken. Denn sowohl Beschäftigte als auch Arbeitgeber sparen den auf den Pensionskassenbeitrag entfallenden Beitrag zur Sozialversicherung.


Arbeitgeberzuschuss 15 %

§ 1a Ia BetrAVG

Der Gesetzgeber schreibt Arbeitgebern ab 2019 einen Arbeitgeberzuschuss für Entgeltumwandlungen über eine Direktversicherung, eine Pensionskasse und den Pensionsfonds vor. Für Zusagen vor dem 01.01.2019 ist eine Bezuschussung gesetzlich erst ab dem 01.01.2022 vorgesehen. 15 % des umgewandelten Entgelts muss der Arbeitgeber übernehmen, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Grundsätzlich ist dieser Zuschuss an den Versorgungsträger zu zahlen, über den auch die Entgeltumwandlung durchgeführt wird.

Vor dem Hintergrund des Run-Off können Sie dieser gesetzlichen Verpflichtung über die PKC mit dem „Reduktionsmodell“ bzw. der „internen Verrechnung“ nachkommen. Der bisherige arbeitnehmerfinanzierte Beitrag an die PKC bleibt gleich, enthält aber neben einem entsprechend vermindert umgewandelten Entgelt den Arbeitgeberzuschuss.

Vorteile des Reduktionsmodells für Arbeitgeber

Mit dieser Verrechnungslösung wird sichergestellt, dass die Höhe der bestehenden Zusage nicht verändert wird. Hierdurch vermeidet der Arbeitgeber sowohl die Novations- als auch die Unisexproblematik. Die rechtliche Umsetzung kann beispielsweise in einem Nachtrag zum Arbeitsvertrag und in der Entgeltumwandlungsvereinbarung erfolgen.

Ausführliche FAQ’s / „this is how we do it“ hierzu finden Sie im PKC Portal.


Förderung bAV

Rechengrößen / BBG

Wie viel können steuer- und sozialversicherungsfrei in die bAV (hier: Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktversicherung) eingezahlt werden? Die Beiträge, die in eine Pensionskasse zum Aufbau der persönlichen Vorsorge fließen, werden bis zu folgenden Prozentsätzen gefördert. Multipliziert mit der BBG in der gesetzlichen Rentenversicherung West sind:

20244 % sozialversicherungsfrei **
§ 1 I Nr. 9 SvEV Sozialversicherungsentgeltverordnung  
8 % steuerfrei *
§ 3 Nr. 63 EStG Einkommensteuergesetz
jährlich3.624 €7.248 €
monatlich302 €604 €


* Beiträge, für die die Pauschalbesteuerung nach § 40 b EStG a.F. (bis 31.12.2008) in Anspruch genommen wird, sind von diesen 8 % abzuziehen.

** Das heißt, sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber sparen den auf den Pensionskassenbeitrag entfallenden Beitrag zur Sozialversicherung. Eine arbeitgeberfinanzierte bAV hat bei der Förderung immer Vorrang vor einer Entgeltumwandlung durch den Arbeitnehmer.

Arbeitgeberbeiträge für die bAV und für den PSVaG können gem. § 4 IV EStG als Betriebsausgaben abgesetzt werden.

Rechengrößen

Rechengrößen 2024
Rechengrößen 2023
Rechengrößen 2022
Rechengrößen 2021
Rechengrößen 2020
Rechengrößen 2019
Rechengrößen 2018
Rechengrößen 2017

Zu den Problematiken, die sich aufgrund der sinkenden BBG 2022 (reduziertes Fördervolumen bAV & Basisrente) finden Sie hier mehr.


Ende Arbeitsverhältnis: Versicherungsvertragliche Lösung

Einfache, haftungsarme Pensionskasse

Sie geben Ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei Ausscheiden einfach den Vertrag mit und haften nicht für diejenigen Anwartschaften, die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erworben werden, denn bei gesetzlich unverfallbar Anwartschaft ist die versicherungsvertragliche Lösung bei Pensionskassen (und Direktversicherungen) seit Mitte 2020 der Standardfall (nach § 2 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 BetrAVG). Dies gilt auch für Altfälle.
Das ist eine große Haftungserleichterung für Sie als Arbeitgeber.

Was bedeutet das im Einzelnen nach der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses?

Bei der gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft gemäß der versicherungsvertraglichen Lösung treten die von der Pensionskasse oder Direktversicherung zu erbringenden Leistungen an Stelle der zeitratierlichen Leistung.

Dies gilt auch für Beschäftigte, die vor Inkrafttreten der Regelung ausgeschieden sind.

Folgende "soziale Auflagen" sind zu erfüllen:

  • Der ausgeschiedene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten das Recht, den Vertrag mit eigenen Beiträgen fortzuführen.
  • Alle Überschussanteile wurden zur Leistungserhöhung verwendet.
  • Bei der Direktversicherung zudem: Der Arbeitnehmer erhält spätestens 3 Monate nach Ausscheiden ein unwiderrufliches Bezugsrecht; der Vertrag hat keine Beitragsrückstände und ist nicht beliehen oder abgetreten.

Der bis dato bestehende Passus "auf Verlangen des Arbeitgebers" innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden entfällt aus dem Gesetzestext. Damit wird die versicherungsvertragliche Lösung der Standardfall. Das gilt gemäß Gesetzesbegründung auch für bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung ausgeschiedene Arbeitnehmer. Als Voraussetzung bleiben jedoch die sozialen Auflagen weiter bestehen. Wird eine dieser sozialen Auflagen nicht erfüllt, findet die m/n-tel-Anwartschaft Anwendung.


PSV Pflicht

Mehr Schutz für Ausgleichszahlungen

Die wichtigsten Punkte im Überblick:

Arbeitgeber, die ihre bAV über eine Pensionskasse organisieren, haben ab 01.01.2022 Mitglieder des Pensions-Sicherungs-Vereins (PSV) zu sein und müssen für gesetzlich unverfallbare Anwartschaften Beiträge an den PSV zahlen. Die gesetzliche Unverfallbarkeit muss eingetreten sein. Eine vertragliche Unverfallbarkeit reicht nicht.

Wird ein Arbeitgeber insolvent und kann er deshalb die von der Pensionskasse gekürzten Versorgungsleistungen (Stichwort „Niedrigzinsphase“) nicht ausgleichen, dann tritt der PSV für diese Kürzung ein. Das gilt für bestehende Betriebsrenten und Anwartschaften, aber nur bei künftigen Arbeitgeberinsolvenzen, Stichtag ist der 01.01.2022.

Basis:

  • Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019, Az.: C-168/18) (Stichwort „Staatshaftung“)
  • 4. Abschnitt BetrAVG

Welche Pensionskassenzusagen trifft die Insolvenzsicherungspflicht? Alle Zusagen über Firmenpensionskassen und im Wesentlichen über diejenigen überbetrieblichen Pensionskassen, die nicht von einem Lebensversicherungsunternehmen gegründet wurden. Die Arbeitgeber der Pensionskasse der Caritas, eines Versicherungsvereins mit Sanierungsklausel, sind daher vom Insolvenzschutz des PSVaG erfasst.

Mehr erfahren …


Sanierung & Run-Off

Wie geht es weiter?

Nach einer umfassenden Unternehmenssanierung und der Einstellung des Neugeschäfts konzentrieren wir uns ganz auf unsere Bestandskundinnen und -kunden. Die kundenorientierte Gestaltung des „Run-off“ eröffnet uns neue Handlungsspielräume und unseren Versicherten die Perspektive auf langfristig gesicherte Leistungen.

Sanierung - die Kurzfassung

Ausgangspunkt für die Sanierung der PKC war ein Fehlbetrag im Geschäftsjahr 2017, den die Kasse nicht durch Eigenmittel decken konnte.
Ursachen für die finanzielle Schieflage waren vor Allem die Niedrigzinsphase, der Trend zur Längerlebigkeit sowie Verluste aus Kapitalanlagen.
Ziel der Sanierung war es den Fehlbetrag auszugleichen und die Versicherungsleistungen für Rentner, Anwärter und Arbeitgeber für die Zukunft zu sichern.
Das Ergebnis waren Leistungskürzungen, mit denen der Jahresabschluss 2017 ausgeglichen wurde. Außerdem hatte die Kasse in Abstimmung mit der BaFin ein Sanierungskonzept erarbeitet, welches für die Zukunft eine – sofern man es aus heutiger Sicht einschätzen kann – gesicherte finanzielle Grundlage darstellt. 
In Folge zog der Fehlbetrag eine Neubewertung der Kapitalanlagen sowie die Notwendigkeit zur zusätzlichen Vorsorge für Langlebigkeit, Zins- und Kostenrisiken sowie sonstige Risiken nach sich.

Die Sanierung ist erfolgreich verlaufen. Wir haben uns neu aufgestellt. Die erfreulichen Jahresabschlüsse der Folgejahre zeigen, dass wir uns auf dem richtigen Weg befinden.

Gemeinsam haben die Mitglieder diese große Herausforderung bewältigt und dieses Ergebnis erreichen können.

Die Sanierung bedeutete gravierende Einschnitte für die Pensionskasse. Die Leistungskürzungen trafen unsere Mitglieder und Versicherten hart.

Wir sind auf dem richtigen Weg! Unser Ziel ist es, die laufenden und zukünftigen Leistungen für unsere Mitglieder sicherzustellen.
 

Sanierung Informationen nur für Arbeitgeber und Mitglieder

Unsere Geschichte: Wie es zur Sanierung kam


Run-Off

Als letzten Schritt der Umsetzung des Sanierungskonzepts ist die PKC am 31.12.2020 formell in den Status der Liquidation, in den Run-Off gegangen.

Dieser Run-Off wird sich über mehrere Jahrzehnte erstrecken. Die Vorsorgeverträge unserer Mitglieder bleiben weiterhin bestehen. 


Beitragsflexibilität

Die Erhöhung bestehender Versicherungsverträge Ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei uns ist auch im Run-Off in folgenden Fällen kostenfrei möglich:

Vertraglich vereinbarte

  • dynamische Erhöhungen &
  • gehaltsabhängige Beitragserhöhungen

Vertraglich vereinbart meint dabei vor 2018 innerhalb des Vertrages oder der Entgeltumwandlungsvereinbarung schriftlich vorgesehen.

 


 

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